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Satzung
des
Internationalen
Verbandes für Deutsche Jagdterrier (IV-DJT)
gültig
ab 01. Januar 2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
| (1) |
Der
Verein führt den Namen ,,Internationaler Verband für Deutsche Jagdterrier, gegründet 1993“,abgekürzt: „IV-DJT“.
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| (2) |
Er
hat seinen Sitz bei der Geschäftsstelle, die sich immer am Sitz des Präsidenten
befindet.
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| (3) |
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§
2 Zweck des Vereins
| (1) |
Der
IV-DJT ist der Zusammenschluss von Vereinen für Deutsche
Jagdterrier.
Er dient der Förderung und Fortentwicklung dieser Rasse,
insbesondere im Prüfungs-
und Zuchtwesen.
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| (2) |
Die
Mitgliedsvereine verpflichten sich durch konsequente Auslese
auf jagdliche Leistung die Vielseitigkeit und Führigkeit
dieser Rasse zu erhalten bzw. weiter
zu entwickeln.
(Präambel
der Vereinbarung über die Gründung
des IV-DJT
in Rust / Neusiedlersee 1993)
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| (3) |
Wesentliche Ziele und Aufgaben des Verbandes sind weiter:
| a.) |
die
Gewährleistung und Optimierung von Zucht, Ausbildung, Führung und Prüfung
unter Beachtung des Einsatzes im praktischem Jagdbetrieb |
| b.) |
die
Entwicklung möglichst gleicher Grundsätze |
| c.) |
die
Unterstützung der Entwicklung des Transfers von:
| - |
für
die EDV aufbereiteten Daten |
| - |
Fachwissen
und Erfahrungen |
| - |
Richtern
zu Veranstaltungen |
| - |
Informationen
bezüglich organisatorischer Angelegenheiten |
| - |
Informationen bezüglich der Mitwirkung der Mitgliedsvereine
in ihren nationalen kynologischen Verbänden |
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| d.) |
die
Organisation und Durchführung international ausgeschriebener
Veranstaltungen |
| e.) |
die
Durchführung problemorientierter Arbeitstagungen in Verbindung mit einem Ergebnisvergleich der Bemühungen der Mitgliedsvereine bei der Züchtung, Einarbeitung und Prüfung
des Deutschen Jagdterriers |
| f.) |
die
Gewährleistung des Rassestandards gemäß des, bei
der FCI durch das Mutterland hinterlegten Rassestandards |
| g.) |
die
Förderung der internationalen Zusammenarbeit und
Fortentwicklung der Rasse. |
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§
3 Mitgliedschaft
| (1) |
Dem
IV-DJT können und sollen alle für das jeweilige Land zuständigen, von den kynologischen Dachverbänden anerkannten Vereine für Deutsche Jagdterrier beitreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
| a.) |
Eintrag
im nationalen Vereinsregister oder anderweitiger,
glaubhafter Nachweis
der Eigenständigkeit und sachlichen
Selbständigkeit |
| b.) |
die Mitgliedschaft in der FCI |
| c.) |
die
Hinterlegung einer Ordnung für jagdliche Leistungsprüfungen |
| d.) |
die Hinterlegung einer Zuchtordnung auf der Basis des FCI-Rassestandards |
| e.) |
die
Hinterlegung statistischer Erhebungen über die
wichtigsten Daten des Vereins. |
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| (2) |
Die
vorgenannten Unterlagen sind, mit einem Aufnahmeantrag,
beim Präsidenten
des Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier einzureichen.
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| (3) |
Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium des IV-DJT.
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| (4) |
Vereine,
die die vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllen, können
im Rahmen einer Übergangsfrist, welche in der Regel maximal
fünf (5) Jahre beträgt, an der Arbeit des IV-DJT
mit Gästestatus ohne Sitz- und Stimmrecht teilnehmen.
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| (5) |
Die
Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
| a.) |
schriftliche
Erklärung des Austritts per Einschreiben unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende |
| b.) |
Streichung
der Mitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums im Falle wiederholter Satzungsverstöße
oder wenn, trotz erfolgter Mahnung
kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. |
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§
4 Ehrungen
Der
Internationale Verband für Deutsche Jagdterrier kann Personen, die
sich um das Wohl der Rasse und des Verbandes besondere Verdienste
erworben haben, auf Antrag des Präsidiums des IV-DJT oder des Vorstandes
eines Mitgliedsvereins mit Ehrungen würdigen.
§
5 Mitgliedsbeitrag
| (1) |
Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
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| (2) |
Für
die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben.
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| (3) |
Die
Höhe wird bestimmt durch die bereinigte Mitgliederzahl eines jeden Mitgliedsvereins zum 31.12. des Vorjahres und die Beitragshöhe pro Mitglied, welche auf Vorschlag des Präsidiums
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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| (4) |
Der
Beitrag ist jährlich bis spätestens Ende Februar auf das
Konto des IV-DJT
zu überweisen.
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| (5) |
Die
bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres ist
jeweils zum 31.01. des Kalenderjahres durch die Mitgliedsvereine
an den Sekretär
des IV-DJT zu melden.
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| (6) |
Auf
begründeten Antrag, kann durch Präsidiumsbeschluss einzelnen Mitgliedsvereinen eine befristete Beitragsermäßigung gewährt
werden. |
§
6 Präsidium
| (1) |
Das
Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Obleuten für das Prüfungs- und Zuchtwesen sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren Vertretern.
Es ist von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt, die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen, Aufnahmeanträge entgegenzunehmen, zu prüfen und darüber
zu beschließen sowie sonstige Beschlüsse zu fassen, soweit
sie nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt
werden.
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| (2) |
Die
Vorsitzenden der Mitgliedsvereine gehören dem Präsidium von Amts wegen an.
Der Präsident, der Vizepräsident, die Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen einschließlich deren Vertreter, sowie 2 Kassenprüfer einschließlich Vertretern werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei (3) Jahre gewählt.
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| (3) |
Vereine
für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt, ohne dass sich das Präsidium an diese Vorschläge gebunden fühlen
muss.
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| (4) |
Das
Präsidium beruft einen Sekretär, dem die Verwaltung der
Mitgliedsbeiträge,
die
Protokollierung sowie die Beschlussregistratur obliegt.
Er nimmt an den Präsidiumssitzungen
ohne Stimmrecht teil.
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| (5) |
In
dringenden Fällen ist das Präsidium befugt, Entscheidungen
zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
In diesen Fällen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung
auf der, dieser Entscheidung folgenden Versammlung
zu beantragen.
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§
7 Mitgliederversammlung
(1) |
Mitgliederversammlungen
müssen mindestens alle drei (3) Jahre als ordentliche Delegiertenversammlung auf Einladung des Präsidenten durchgeführt
werden.
Die Einladung soll, mit Bekanntgabe der Tagesordnung,
mindestens acht (8) Wochen vorher erfolgen.
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(2) |
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus gewählten oder entsandten Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen.
Jeder Mitgliedsverein stellt pro angefangene 600 Mitglieder zwei (2) Delegierte.
Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist, gemäß § 5 (3) ermittelte und gemäß § 5 (5) gemeldete, bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.
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(3) |
Die
Mitglieder des Präsidiums sind kraft Amtes Delegierte ihrer
Mitgliedsvereine.
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(4) |
Vereine
für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt.
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(5) |
Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner
Verhinderung durch den Vizepräsidenten,
geleitet.
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(6) |
Die
Mitgliederversammlung beschließt unter Nichtbeachtung von
Stimmenthaltungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen,
gültigen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
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(7) |
Der
Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, allein zu beschließen über:
| a.) |
die
Satzung des Verbandes, deren Änderung bzw. Ergänzung
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| b.) |
die
Prüfungsordnung, deren Änderung bzw. Ergänzung
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| c.) |
die Wahl:
| - |
des
Präsidenten |
| - |
des
Vizepräsidenten |
| - |
des
Obmannes für das Prüfungswesen |
| - |
des
Obmannes für das Zuchtwesen |
| - |
der
stellvertretenden Obleute für das Prüfungs-
und Zuchtwesen |
| - |
von
2 Kassenprüfern einschließlich Stellvertreter
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| d.) |
die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
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| e.) |
die
Auflösung des Verbandes. |
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(8) |
Beschlüsse zu a.) und c.) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten.
Ansonsten genügt einfache Stimmenmehrheit.
Personenwahlen sind
geheim durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt. |
§
8 Schlussbestimmungen
Im
Falle der Auflösung des IV-DJT fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene
Vermögen anteilig,
entsprechend der Mitgliederzahl, den Mitgliedsvereinen zu.
| Beschlossen |
am
01.03.1997 in München (D) |
| Geändert |
am
05.04.2003 in München (D) |
| Geändert |
am
21.08.2009 in Liebnitz/Thaya (A) |
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